Inhalt

AGAufenthG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.08.1990
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen
(Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG)
Vom 24. August 1990
(GVBl. S. 338)
BayRS 26-1-I

Vollzitat nach RedR: Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 272 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und
2.
ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.
Art. 2
Landesamt für Asyl und Rückführungen
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.
Art. 2a
Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen
(1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.
(2) 1Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.
(3) 1Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. 2Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. 3Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.
Art. 3
Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden
1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.
Art. 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
München, den 24. August 1990
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin der Justiz