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AGAufenthG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.08.1990
Art. 2
Landesamt für Asyl und Rückführungen
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.