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ZEPRV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 16.07.2013
§ 2
Benutzerverwaltung
(1) 1Der Leiter des Standesamts nimmt die Benutzerverwaltung für die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie für das automatisierte Abrufverfahren für den Bereich des jeweiligen Standesamts wahr (Benutzerverwaltungsrecht). 2Er richtet für die Standesbeamten, die Mitarbeiter des Standesamts und die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden überprüfbar die Benutzerkonten mit den Berechtigungsstufen ein und löscht diese.
(2) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern nimmt die Benutzerverwaltung der Leiter der Standesämter und der technischen Administratoren nach § 1 Abs. 4 wahr. 2Sie richtet für die Leiter der Standesämter überprüfbar die Benutzerkonten mit den Benutzerverwaltungsrechten ein und löscht diese.