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ZEPRV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 16.07.2013
§ 1
Zugriffsberechtigungen
(1) 1Der Leiter des Standesamts legt für die Standesbeamten und Mitarbeiter seines Standesamts die Berechtigung fest, Registereinträge anderer an das zentrale elektronische Personenstandsregister angeschlossener Standesämter einzusehen (Berechtigungsstufe Z). 2Dies setzt voraus, dass die Standesbeamten oder Mitarbeiter mindestens die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1122), besitzen. 3Bei Verlust einer der Voraussetzungen ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung einer Berechtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 PStV gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Der Leiter des Standesamts gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Personenstandsregister. 2Als Berechtigung darf nur die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStV festgelegt werden; ein Zugriff auf das automatisierte Abrufverfahren ist nicht zulässig. 3Wird der Zugriff auf die Registereinträge zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nicht mehr benötigt, ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(4) 1Die Berechtigung, auf alle technischen Komponenten der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie des automatisierten Abrufverfahrens zuzugreifen (technisches Administrationsrecht), wird von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern vergeben; ein Zugriff auf Registerdaten ist nicht zulässig. 2Das technische Administrationsrecht darf an nichtbeamtete Personen nur vergeben werden, sofern diese eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abgegeben haben.