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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 25
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Lehramtsprüfung können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Früher im Vorbereitungsdienst des Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.
(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November dem Leiter des Studienseminars vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.