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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 13
Betreuungslehrer
(1) Der Betreuungslehrer, der nach Möglichkeit die Qualifikation in der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung hat, betreut den Studienreferendar insbesondere im Praktikum.
(2) 1Der Betreuungslehrer führt im Rahmen seiner Aufgabe insbesondere einen didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, bespricht ihn und gibt den Studienreferendaren Einblick in die Tätigkeitsfelder der Lehrkraft für Sonderpädagogik. 2Er beteiligt die Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützt sie in Abstimmung mit dem Seminarleiter im Rahmen des Praktikums bei der Erreichung der Ausbildungsziele.
(3) Der Betreuungslehrer vermittelt den Studienreferendaren im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Seminarleiter auch Hospitationen bei anderen Betreuungslehrern oder Lehrern bzw. bei sonstigen Mitarbeitern im Förderschuldienst, insbesondere im Rahmen von schulischen Angeboten nach Art. 30a und 30b BayEUG, der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes und im berufsbildenden Bereich.
(4) Er wirkt bei Seminarveranstaltungen aktiv mit.