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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber, welche die Zweite Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Die Studienreferendare sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.