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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 22
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 20 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden.
(2) 1Der Seminarleiter berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er eine Wiederholung nach Absatz 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. 2Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. 3Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.