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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
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Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien
(ZALG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992
(GVBl. S. 477)
BayRS 2038-3-4-6-1-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 477, BayRS 2038-3-4-6-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 116 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Vereidigung
§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien
§ 9 Vorstand des Studienseminars (Seminarvorstand)
§ 10 Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars
§ 11 Seminarleiter
§ 12 Seminarlehrer
§ 13 Zentrale Fachberater für die Seminarausbildung
§ 14 Betreuungslehrer
§ 15 Sprecher der Studienreferendare
§ 16 Seminarkonferenz
§ 17 Inhalte der allgemeinen Ausbildung
§ 18 Inhalte der fachspezifischen Ausbildung
§ 19 Ausbildungsformen
§ 20 Ausbildung an Einsatzschulen
§ 21 Unterrichtsaushilfe
§ 22 Tätigkeit in Schülerheimen und Tagesheimen
§ 23 Erholungsurlaub
§ 24 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
§ 25 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
§ 26 Abschluß der Ausbildung
§ 27 Seminarbericht
§ 28 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber, welche die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien an einem Studienseminar (§ 8) abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) 1Der Studienreferendar ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars verpflichtet. 2Studienreferendare, welche die Zweite Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums nach Art. 17 BayLBG begründenden Fachgebiet ablegen wollen (Art. 6 Abs. 2 BayLBG), haben das Recht, an den auf das betreffende Fachgebiet bezogenen Veranstaltungen des Studienseminars, dem sie zugewiesen sind, teilzunehmen, sofern sie die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach bestanden haben.
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Gymnasien (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Der Studienreferendar soll schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf seine Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Gymnasien vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1.
allgemeine Inhalte (§ 17), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
2.
fachspezifische Inhalte (§ 18), die auf die Fächer bezogen sind, in denen der Studienreferendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Bewerber, deren Staatsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist. 3Soweit die Inhalte der studierten Fächer von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden. 4§ 113 LPO I gilt entsprechend. 5Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 6Ergibt sich nach der Zulassung, dass die Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 7Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
§ 4
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) 1Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 2Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Staatsministerium erfolgen.
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet das Staatsministerium.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
2.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
3.
wenn für den Bewerber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
solange sich der Bewerber in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Tätigkeit als Lehrer als ungeeignet erscheinen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) 1Über die Zulassung erhält der Bewerber eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.
§ 6
Vereidigung
1Der Studienreferendar ist am Tag seines Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Vorstand des Studienseminars zu vereidigen. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung ist der Studienreferendar darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihm der Eid im Hinblick auf seine Stellung als Beamter und Lehrer auferlegt.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an anderen Gymnasien stattfinden.
(3) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht aus Gründen der Ausbildung ein Verbleib an der Seminarschule als. Einsatzschule erforderlich ist. 2Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Gymnasien. 3Einsatzschule kann auch ein kommunales oder ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium sein. 4Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.
(4) 1Im dritten Ausbildungsabschnitt schließt der Studienreferendar seine Ausbildung an der Seminarschule ab. 2Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils kann der Studienreferendar für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes auch einer anderen Schule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.
§ 8
Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien
(1) 1Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Gymnasien eingerichtet. 2Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare; bei Fächerverbindungen mit einer geringen Zahl von Seminarteilnehmern können auch mehrere Fächerverbindungen zu einem Fachseminar zusammengefaßt werden. 3Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
(2) 1Der Leiter der Seminarschule ist zugleich Vorstand des Studienseminars. 2In besonderen Fällen bestellt das Staatsministerium einen „Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars“ (§ 10).
(3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer der Seminarschule bzw. der Schule, an der die Ausbildung teilweise erfolgt (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 2), als Seminarlehrer und für jedes Fachseminar einen Seminarlehrer, dem die Ausbildung in einem einschlägigen Fach obliegt, als Seminarleiter.
(4) 1Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten jeweils für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. 2Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
(5) An den Einsatzschulen wird der Studienreferendar in jedem Fach, in dem er eingesetzt ist, durch einen Betreuungslehrer (§ 14) betreut.
(6) Der Vorstand des Studienseminars kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
(7) 1Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist auch der Leiter dieser Schule Vorgesetzter. 2Dienstvorgesetzter des Studienreferendars ist der Vorstand des Studienseminars.
§ 9
Vorstand des Studienseminars (Seminarvorstand)
(1) 1Der Vorstand des Studienseminars ist für die Gesamttätigkeit des an seiner Schule eingerichteten Studienseminars verantwortlich, auch während der Tätigkeit der Studienreferendare an den Einsatzschulen. 2Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Studienseminar und der Seminar- bzw. Einsatzschule in Abwägung der Belange sowohl der Ausbildung wie des Unterrichts und der Erziehung.
(2) Er macht dem Staatsministerium Vorschläge zur Bestellung der Seminarlehrer, der Seminarleiter und, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, des Ständigen stellvertretenden Vorstands des Studienseminars.
(3) Er koordiniert die Ausbildung in den Fachseminaren mit der allgemeinen Ausbildung, überwacht die Aufstellung der Arbeitspläne und informiert sich über den Fortgang der Arbeit im Studienseminar und arbeitet mit anderen Studienseminaren zusammen.
(4) Er ist, soweit möglich, selbst in der Ausbildung der Studienreferendare tätig.
(5) Er regelt die Teilnahme der Studienreferendare an Sitzungen der Lehrerkonferenz und sonstigen Veranstaltungen der Schule.
(6) Er hält Verbindung mit den Einsatzschulen.
(7) Er fördert Kontakte der Seminarschule mit der Universität
(8) 1Er beruft die Seminarlehrer zu Dienstbesprechungen ein. 2Eine Dienstbesprechung ist auch auf Antrag von zwei Dritteln der Seminarlehrer einzuberufen.
(9) 1Er bestellt in widerruflicher Weise einen der Seminarlehrer zu seinem Vertreter, der im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars dessen Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 8 wahrnimmt. 2Diese Regelung gilt nicht, wenn ein Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 bestellt ist. 3Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 bleiben die Befugnisse des ständigen Stellvertreters des Schulleiters unberührt. 4Der ständige Stellvertreter des Schulleiters übernimmt bei Verhinderung des Vorstands des Studienseminars dessen Aufgaben nach Absatz 2 sowie die des Dienstvorgesetzten der Studienreferendare.
§ 10
Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars
(1) 1Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. 2Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.
(2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.
§ 11
Seminarleiter
(1) Der Seminarleiter ist dem Vorstand des Studienseminars für den Dienstbetrieb seines Fachseminars verantwortlich.
(2) 1Er koordiniert im Benehmen mit den übrigen Seminarlehrern und gegebenenfalls mit den anderen zur Ausbildung herangezogenen Lehrern die Pläne für die Veranstaltungen des Fachseminars, legt sie dem Vorstand des Studienseminars vor und gibt sie nach der Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 durch Aushang bekannt. 2Der Fachseminarsprecher (§ 15) wird bei der Erstellung der Pläne gehört.
(3) Der Seminarleiter ist selbst als Seminarlehrer tätig.
§ 12
Seminarlehrer
(1) Entsprechend den in den §§ 17 und 18 genannten Ausbildungsinhalten werden Seminarlehrer für die pädagogische Ausbildung in den Fächern und Qualifikationen, die nach den §§ 63 und 64 LPO I im Rahmen einer Fächerverbindung bzw. Erweiterung des Lehramts an Gymnasien vorgesehen sind, und in folgenden Gebieten der allgemeinen Ausbildung bestellt:
1.
Pädagogik (§ 17 Abs. 2 Nr. 1),
2.
Psychologie (§ 17 Abs. 2 Nr. 2),
3.
Schulrecht und Schulkunde (§ 17 Abs. 2 Nr. 3),
4.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 17 Abs. 2 Nr. 4).
(2) Der Seminarlehrer organisiert im Benehmen mit dem Seminarleiter die Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, soweit sie nicht in der Einsatzschule stattfinden, und macht Vorschläge zu den Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9; insbesondere bereitet er die Fachsitzungen bzw. die Allgemeinen Sitzungen vor und leitet sie.
(3) 1Er berät die Studienreferendare, insbesondere bei der Vorbereitung ihrer Lehrversuche (§ 19 Abs. 1 Nr. 3), leitet sie zur Verarbeitung der gewonnenen Erfahrungen an, betreut sie in ihrem Unterricht, bespricht mit ihnen Möglichkeiten der Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit und hält im zweiten Ausbildungsabschnitt mit den Studienreferendaren und ihren Betreuungslehrern an der Einsatzschule Verbindung. 2Auf Grund seiner Beobachtungen bei der Tätigkeit der Studienreferendare macht er dem Vorstand des Studienseminars Vorschläge zur Beurteilung der Studienreferendare.
(4) Der Seminarlehrer beteiligt sich auf Weisung des Staatsministeriums an der Einführung von Lehrern in die Aufgaben des Seminarlehrers.
(5) 1Er steht in Verbindung mit Fachvertretern an der Universität und mit dem Zentralen Fachberater für die Seminarausbildung seines Fachs (§ 13). 2Er nimmt an den vom Zentralen Fachberater organisierten Veranstaltungen teil.
§ 13
Zentrale Fachberater für die Seminarausbildung
(1) Für die Gebiete der allgemeinen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und für jedes Fach der fachspezifischen Ausbildung, das in Bayern in mehr als drei Fachseminaren vertreten ist, wird ein Seminarlehrer als Zentraler Fachberater für die Seminarausbildung durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Der Zentrale Fachberater bleibt an der Ausbildung von Studienreferendaren beteiligt.
(3) Er macht dem Staatsministerium und den Studienseminaren Vorschläge zur Koordinierung der Seminarausbildung und der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.
(4) Er teilt dem Staatsministerium die aus der Auswertung der Fachberichte der Seminarlehrer (§ 27) gewonnenen Beobachtungen mit.
(5) Er erstellt Informationen über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ergebnisse, die für die Seminarausbildung von Bedeutung sind; dabei arbeitet er eng mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung zusammen.
(6) Er wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrer.
§ 14
Betreuungslehrer
(1) 1Zur Betreuung des Studienreferendars im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zu Betreuungslehrern. 2Fehlt ein geeigneter Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Seminarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeignete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.
(2) 1Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar bei allen dienstlichen Aufgaben. 2Er gibt ihm die Möglichkeit zu Hörstunden in seinem Unterricht, trägt die Verantwortung für zusammenhängenden Unterricht, den der Studienreferendar vom Betreuungslehrer übernimmt, zieht ihn zu Klassenleitergeschäften sowie zur Vorbereitung von schulischen Veranstaltungen heran und macht ihn mit den Einrichtungen der Schule vertraut.
(3) 1Der Betreuungslehrer besucht den Unterricht des Studienreferendars und bespricht mit ihm die besuchten Stunden. 2Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, daß der Studienreferendar den Vorschriften der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3Wenn sich wesentliche methodische Differenzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität der Gesamtausbildung gewahrt bleibt. 4Zu beachten sind auch die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den betreffenden Klassen. 5Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen.
(4) Der Betreuungslehrer vermittelt dem Studienreferendar nach Möglichkeit auch Hörstunden und Hospitationen bei anderen Lehrern der Einsatzschule.
§ 15
Sprecher der Studienreferendare
(1) 1Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter. 2Wenn an einem Studienseminar in einem Ausbildungsjahrgang mehrere Fachseminare bestehen, wählen außerdem die Studienreferendare eines Fachseminars aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Fachseminarsprecher.
(2) 1Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. 2Sie sind schriftlich und geheim. 3Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 4Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 5Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. 6Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Vorstand des Studienseminars festgestellt.
(3) 1Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Studienseminars bzw. des betreffenden Fachseminars. 2Studienreferendare, die in einem Fach an einer anderen Seminarschule innerhalb eines dort bestehenden Fachseminars ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Fachseminarsprechers wahlberechtigt und wählbar. 3Der Seminarsprecher kann gleichzeitig Sprecher eines Fachseminars sein.
(4) Die Sprecher der Studienreferendare (Seminarsprecher und Fachseminarsprecher) haben die Aufgabe, im Gespräch mit den Seminarlehrern, Seminarleitern und dem Vorstand des Studienseminars sowie in der Seminarkonferenz Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.
§ 16
Seminarkonferenz
(1) Der Vorstand des Studienseminars, gegebenenfalls der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars, die Seminarlehrer, der Seminarsprecher und die Fachseminarsprecher bilden die Seminarkonferenz.
(2) 1Die Seminarkonferenz wird vom Vorstand des Studienseminars zur Beratung wichtiger Fragen einberufen, die das Studienseminar betreffen. 2Sie muß einberufen werden, wenn dies zwei Drittel der Seminarlehrer oder zwei Drittel der Sprecher (Seminar- und Fachseminarsprecher) eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars beantragen oder wenn der Seminarleiter und der Fachseminarsprecher eines Fachseminars dies gemeinsam beantragen.
(3) 1Den Vorsitz in der Seminarkonferenz führt der Vorstand des Studienseminars oder bei dessen Verhinderung der Vertreter des Vorstands des Studienseminars. 2Sind beide verhindert, so führt ein anderer vom Vorstand des Studienseminars bestimmter Seminarleiter oder Seminarlehrer den Vorsitz.
(4) 1Über die Aussprachen der Seminarkonferenz werden Niederschriften geführt, die der Vorsitzende gegenzeichnet. 2Auf Wunsch von zwei Dritteln der Seminarlehrer oder von zwei Dritteln der Sprecher ist die Niederschrift auf dem Dienstweg dem Staatsministerium vorzulegen.
(5) Wenn an der Schule nur ein oder zwei Fachseminare bestehen, so ist statt „zwei Drittel der Sprecher“ zu setzen: „zwei Drittel der Studienreferendare“.
§ 17
Inhalte der allgemeinen Ausbildung
(1) 1Die allgemeine Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), der Psychologie, des Schulrechts und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für die allgemeine Ausbildung in Pädagogik und Psychologie bilden die in der LPO I festgelegten Inhalte des erziehungswissenschaftlichen Studiums. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder am Gymnasium.
(2) In der allgemeinen Ausbildung sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:
1.
Pädagogik
a)
Erziehen und bilden
aa)
Werteerziehung, Bildungs- und Erziehungsziele,
bb)
erzieherisches Handeln (Erziehungsmethoden, –mittel, –stile, Umgang mit Konflikten u. a.),
cc)
soziales Lernen,
dd)
ausgewählte Bildungs- und Erziehungsaufgaben: Medienerziehung, Umwelterziehung, interkulturelle Erziehung, Integration ausländischer Schüler, Gesundheitserziehung.
b)
Lehren und lernen
aa)
Planung, Organisation und Gestaltung von Unterricht, Lernen und Lernumgebungen,
bb)
Analyse und Evaluation von Unterrichts- und Lernprozessen,
cc)
Erhebung, Beurteilung und Bewertung von Schülerleistungen.
c)
Fördern und beraten
aa)
Individuelle Förderung auf der Grundlage der Lernbedingungen und des Schülerverhaltens,
bb)
Betreuung von Schülern mit besonderen Lernbedingungen (Lern-Leistungs-Störungen, besondere Begabungen u. a.),
cc)
Beratung von Schülern und Eltern, Zusammenarbeit mit Eltern.
d)
Schule gestalten und entwickeln
aa)
Mitgestaltung der Schulkultur,
bb)
Mitverantwortung für Schulprofil, Schulqualität und Schulentwicklung,
cc)
Förderung der Eigeninitiative und der Bereitschaft zur Übernahme von Eigenverantwortung von Schülern; Möglichkeiten, Eigeninitiative von Eltern anzuregen und zu unterstützen;
dd)
Organisation von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen Maßnahmen.
2.
Psychologie
a)
Selbst- und Sozialkompetenz der Lehrkraft entwickeln
aa)
Reflexion von beruflicher Identität, Lehrerrolle und schulischen Bedingungen,
bb)
Training des Lehrerverhaltens (Selbstbeobachtung und Verhaltenskontrolle),
cc)
Einführung in Personal- und Schulentwicklung (Supervision, Coaching, Selbstevaluation).
b)
Sozialverhalten und Beziehungen gestalten
aa)
Soziale Wahrnehmung, Lehrer-Schüler-Interaktion und Lehrer-Eltern-Interaktion,
bb)
Förderung sozialer Strukturen und Prozesse schulischer Gruppen,
cc)
Klassenführungskompetenz.
c)
Lern- und Arbeitsverhalten entwicklungsgerecht fördern
aa)
Motivation und Emotion im schulischen Kontext,
bb)
Formen schulischen Lernens und problemlösenden Denkens,
cc)
Diagnose von Arbeits- und Lernproblemen,
dd)
Behebung von Lernschwierigkeiten und Entwicklung von Lernhilfen in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus.
d)
Beraten und Konflikte bewältigen
aa)
Sozial erwünschtes und abweichendes Verhalten in der Entwicklung von Schülern,
bb)
Analyse und Modifikation von abweichendem Lern- oder Sozialverhalten,
cc)
Kommunikatives Training für die Beratung von Schülern und Eltern, insbesondere Konfliktbewältigung.
3.
Schulrecht und Schulkunde
a)
Schulrecht
aa)
Die rechtliche Ordnung der Schule und des Schulwesens (Grundgesetz, Verfassung; Grundzüge des bayerischen Schulrechts, des Jugendschutzrechts, des Ausbildungsförderungsrechts; Schulordnung für die Gymnasien; einschlägige Bekanntmachungen u. Ä.),
bb)
Rechte und Pflichten der Lehrkraft (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Beamtengesetz, Laufbahnverordnung, Besoldungsgesetz, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Personalvertretungsgesetz, einschlägige Bestimmungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, Reisekostenrecht, Umzugskostenrecht, Beihilfevorschriften sowie einschlägige Bekanntmachungen u. Ä.).
b)
Schulkunde
aa)
Gliederung des Schulwesens, insbesondere des Gymnasiums,
bb)
Aufbau der Schulverwaltung,
cc)
oberste Bildungsziele nach Art. 131 der Verfassung,
dd)
Bildungskonzeptionen, Standortbestimmung der Schule in der sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern,
ee)
besondere Unterrichtsinhalte (darunter Fragen der Familien- und Sexualerziehung, Suchtprävention, Umwelterziehung, Unfallverhütung und Sicherheitserziehung, Verkehrserziehung, beruflichen Orientierung).
4.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung
a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt,
b)
die politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern und ihre Begründung,
c)
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart,
d)
der politische Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland (Meinungsbildung, Herrschaftsbestellung, Machtausübung, Gesetzgebung, Machtbegrenzung und Machtkontrolle),
e)
ökonomische und soziologische Grundprobleme der Gesellschaft,
f)
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(3) 1Die Reihenfolge und Schwerpunktbildung der Themen sowie die Planung von Projekten werden im Einklang mit den Ausbildungsinteressen der Studienreferendare und den Realisierungsmöglichkeiten von den Seminarlehrern geplant. 2In Absprache mit der Seminarlehrerkonferenz achtet der Leiter des Studienseminars im Interesse einer integrierten Seminarausbildung auf die Abstimmung zwischen den Gebieten der allgemeinen Ausbildung und den Fächern und entscheidet gegebenenfalls über die Zuordnung übergreifender Themen zu den einzelnen Gebieten.
§ 18
Inhalte der fachspezifischen Ausbildung
(1) 1In den Fachseminaren erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien die Ausbildung in der Methodik und in der Unterrichtspraxis des Fachs. 2Die fachdidaktischen Kenntnisse werden vertieft.
(2) Im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung werden insbesondere folgende Inhalte berücksichtigt:
1.
Die Studienreferendare werden in die Unterrichtspraxis, die Planung, Gestaltung und Evaluation des Unterrichts in den einzelnen Fächern und in verschiedenen Jahrgangsstufen eingeführt.
2.
Auf der Grundlage des Lehrplans des jeweiligen Fachs, seiner Lernziele und Lerninhalte, sind die Unterrichtsverfahren sowie die Feststellung und Analyse des Lernfortschritts eingehend zu behandeln. Schwerpunkte hierbei sind die fach- und stufenspezifischen Lehr- und Lernformen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernausgangslage und individualisierender bzw. differenzierender Maßnahmen, der Einsatz von Medien, das Messen, Beurteilen und Bewerten von Leistungen sowie die Stellung und Kontrolle der Hausaufgaben. Die Verantwortung bzw. Mitverantwortung für die Weiterentwicklung der eigenen Unterrichtsqualität wie auch der Unterrichtsqualität an der jeweiligen Schule soll bewusst gemacht und gefördert werden.
3.
Der Bildungswert des jeweiligen Fachs wird innerhalb der Bildungsziele der Schulen und insbesondere der Gymnasien erörtert; der Beitrag eines jeden Fachs zu den fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben, wie z.B. zur Umwelterziehung, zur politischen Bildung, zur Medienbildung, zur Methodenkompetenz und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, ist zu verdeutlichen. Dabei wird auf die Fachliteratur, insbesondere fachdidaktische Literatur, und die Ergebnisse der Unterrichtsforschung Bezug genommen und eine Verbindung zur Unterrichtstätigkeit und zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkraft hergestellt. Die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung des Fachwissens während des gesamten Berufslebens wird gefördert.
4.
Die Ausbildung erstreckt sich auch auf die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Lehrern des gleichen Fachs und der fächerübergreifenden Zusammenarbeit der Lehrer einer Schule sowie auf die Aufgaben der Beratung der Eltern und Schüler.
(3) 1Für Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule. 2Bei der Unterweisung in Beratungstechnik werden auch praktische Demonstrationen angeboten. 3Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen sind zu berücksichtigen; zu den Aufgaben des Schulpsychologen gehört auch der Unterricht in Psychologie am Gymnasium.
(4) 1Die Reihenfolge und die Schwerpunktbildung innerhalb der Themen der fachspezifischen Ausbildung werden mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines engen Praxisbezugs festgelegt. 2Wünschen der Studienreferendare wird nach Möglichkeit Rechnung getragen. 3Die Themen werden durch Arbeitshilfen, bei deren Erstellung die Erfahrung der Studienseminare berücksichtigt wird, in den einzelnen Fächern näher bestimmt.
§ 19
Ausbildungsformen
(1) Die Ausbildung der Studienreferendare vollzieht sich in folgenden Formen:
1.
Hörstunden in den eigenen Fächern
Zu Beginn ihrer Ausbildung verschaffen sich die Studienreferendare durch Hörstunden in allen drei Stufen des Gymnasiums einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit ihrer Prüfungsfächer. Dabei soll nicht nur der Unterricht der Seminarlehrer besucht werden. Hörstunden werden auch im weiteren Verlauf der Ausbildung besucht. Insbesondere soll den Studienreferendaren während des gesamten ersten Ausbildungsabschnitts Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihrer Seminarlehrer zu besuchen. Auch an den Einsatzschulen soll ihnen Gelegenheit zum Besuch des Unterrichts der Betreuungslehrer und anderer Lehrkräfte gegeben werden.
2.
Hospitationen in anderen Fächern und in anderen Schulen
Neben den Hörstunden stehen die Hospitationen, die dem Kennenlernen der Unterrichtssituation anderer Fächer, anderer Schulen und anderer Schularten dienen. Die Hospitationen können sich auf weitere Erziehungs-, Beratungs- und Ausbildungseinrichtungen, auch außerhalb der Schule, erstrecken.
3.
Lehrversuche
An die Hörstunden schließen sich Lehrversuche an, in denen der Studienreferendar Gelegenheit hat, sich in der Planung und Gestaltung einer Unterrichtseinheit zu üben. Der Seminarlehrer erarbeitet rechtzeitig mit den Studienreferendaren die Zielvorstellungen und bespricht dabei die Beurteilungskriterien der Unterrichtsplanung und –gestaltung. Der Lehrversuch soll möglichst eine Unterrichtsstunde umfassen. Bei den Lehrversuchen sind der Seminarlehrer, gegebenenfalls der Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und im allgemeinen die Seminarteilnehmer anwesend. Diese Lehrversuche sind mit den Studienreferendaren zu besprechen. Das geschieht, soweit allgemeine Kriterien zur Sprache kommen, in den Fachsitzungen, sonst im persönlichen Gespräch. Kritik soll immer auf Anregung und Verbesserung abzielen. Um dem Studienreferendar die Selbsteinschätzung seines unterrichtlichen Erfolgs und seines Lernzuwachses zu ermöglichen, werden nach einer angemessenen Einübungszeit einzelne Lehrversuche vom Seminarlehrer nach den Kriterien der Lehrprobe besprochen. Die Besprechung dient dem Studienreferendar als Orientierungshilfe über den von ihm erreichten Leistungsstand. Der Zeitpunkt dieser Lehrversuche wird jeweils zwischen Seminarlehrer, zuständigem Lehrer und Studienreferendar abgesprochen.
4.
Zusammenhängender Unterricht
Vom dritten Monat des Vorbereitungsdienstes an kann der Studienreferendar mit Lehraufgaben betraut werden, die mehrere Unterrichtsstunden umfassen, oder zusammenhängenden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. Dieser zusammenhängende Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt beginnt mit nicht mehr als sechs Wochenstunden und übersteigt auch am Ende des ersten Ausbildungs-abschnitts zehn Wochenstunden nicht. Er findet in enger Zusammenarbeit zwischen dem Seminarlehrer, dem Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und dem Studienreferendar statt; der zuständige Lehrer trägt die volle Verantwortung für Einhaltung des Lehrplans, Schülerbeurteilung und –benotung sowie für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die bei Pflichtverletzungen zu treffen sind. Die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den betreffenden Klassen sind zu beachten.
5.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Etwa vom sechsten oder siebten Monat des Vorbereitungsdienstes an, insbesondere im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, kann der Studienreferendar neben zusammenhängendem Unterricht oder an dessen Stelle mit eigenverantwortlichem Unterricht beauftragt werden. Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Studienreferendar die volle Verantwortung für den Unterricht. Für den eigenverantwortlichen Unterricht an Einsatzschulen gilt § 20 Abs. 3.
6.
Fachsitzungen
Die in § 18 genannten Inhalte der fachspezifischen Ausbildung werden in den Fachsitzungen behandelt. Diese finden in jedem Fach wöchentlich ein- bis zweistündig statt. In den Fachsitzungen sollen auch Teilnehmer aktivierende Arbeitsformen (z.B. Referate aller Beteiligten, wechselnder Vorsitz bei Diskussionen, Arbeitsverteilung) berücksichtigt werden. Nach Bedarf können auch andere Lehrer und Fachleute vom Vorstand des Studienseminars beigezogen werden. Über die Fachsitzungen werden von den Studienreferendaren Ergebnisniederschriften angefertigt. Eine ausführliche Niederschrift soll dann angefertigt werden, wenn die Niederschrift allen Studienreferendaren Material für Ausbildung und Prüfung bietet.
7.
Praktika und Übungen
Die Studienreferendare der naturwissenschaftlichen Fächer leisten Praktika ab, in denen sie genügend Sicherheit in der Durchführung von Experimenten gewinnen sollen; sie sind auch in der Instandhaltung und in einfachen Möglichkeiten der Instandsetzung der Versuchsgeräte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Laboranten, zu unterweisen. Für die Studienreferendare im Fach Sport finden im Rahmen der methodischen Ausbildung praktische Übungen statt (Sportpraxis). Für die Studienreferendare der Neueren Sprachen sollen in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten Übungen angeboten werden. Geeignete Übungen können auch für die Studienreferendare weiterer Fächer eingerichtet werden. Ferner sollen für die Studienreferendare Übungen zum Medieneinsatz und für Sprecherziehung eingerichtet werden.
8.
Allgemeine Sitzungen
Die Ausbildung in den in § 17 genannten Gebieten erfolgt in den Allgemeinen Sitzungen. Die Allgemeinen Sitzungen sollen insgesamt nicht mehr als sechs Wochenstunden in der Woche umfassen. Nummer 6 Sätze 3 bis 6 gelten auch für die Allgemeinen Sitzungen.
9.
Lehrgänge und Veranstaltungen mehrerer Studienseminare
Zur ergänzenden Bearbeitung von Fragestellungen und Themen der Ausbildung können Lehrgänge als geschlossene Veranstaltung angeboten werden. Im einzelnen kommen in Betracht: Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, Medieneinsatz, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Vorstände der beteiligten Studienseminare gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden.
(2) Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der Beratung in der Schule vorbereitet:
1.
Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste (insbesondere der Studienberatung, Berufsberatung und der Erziehungsberatung),
2.
Übernahme von Beratungen und Referaten bei Informationsveranstaltungen der Schule, Mitwirkung bei der Erstellung von Beratungsunterlagen, Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie im Fach Psychologie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,
3.
Übertragung selbständiger Beratungsaufgaben in der Schule.
(3) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.
§ 20
Ausbildung an Einsatzschulen
(1) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. 2Die Entscheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium. 3Bei der Zuweisung werden Ortswünsche des Studienreferendars nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.
(2) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, daß der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Der Studienreferendar erteilt in seinen Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. 2Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 21. 3Die Tätigkeit des Studienreferendars an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. 4Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, daß der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält. 5Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Stufen des Gymnasiums erstrecken. 6Der Studienreferendar darf nicht zum Klassenleiter bestellt und soll nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.
(4) 1Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 14) und nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten des Studienreferendars und beraten ihn. 2Besuche des Vorstands des Studienseminars und der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.
(5) 1Der Studienreferendar soll neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreuungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hörstunden richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammenhängenden Unterricht. 2Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Vorstand des Studienseminars.
(6) 1Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. 2Die Seminartage werden für den ganzen zweiten Ausbildungsabschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. 3Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammengefasst werden. 4Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden.
(7) Erkrankungen des Studienreferendars sind der Seminarschule zu berichten.
§ 21
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 auch im dritten Ausbildungsabschnitt kann der Studienreferendar über 11 Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. 3Der Studienreferendar darf auch bei Unterrichtsaushilfen nur in seinen Prüfungsfächern eingesetzt werden. 4Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. 5Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.
§ 22
Tätigkeit in Schülerheimen und Tagesheimen
(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann der Studienreferendar auch in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt werden. 2Der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil der Studienreferendar dort wichtige pädagogische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen sammeln kann, indem er z.B. die Schüler bei der häuslichen Unterrichtsvorbereitung betreut, die Freizeit und Heimfeiern mitgestaltet und sich in verstärktem Maße den Schülern erzieherisch widmet.
(2) 1Ein Studienreferendar, der während des zweiten Ausbildungsabschnitts in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt ist, muß neben seiner Heimtätigkeit auch mindestens sechs Wochenstunden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. 2Das Höchstmaß des Gesamteinsatzes beträgt 17 Wochenstunden. 3Hinsichtlich der Anrechnung von Heimdienst auf die Unterrichtszeit gelten die für Lehrer an Gymnasien erlassenen Bestimmungen.
(3) 1Bei der Einteilung der Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, daß sich der Studienreferendar in der Ausbildung befindet. 2Für die häusliche Ausbildungsarbeit soll der Studienreferendar an einem Wochentag, zweckmäßigerweise Montag, auch vom Heimdienst freigestellt werden.
§ 23
Erholungsurlaub
Die Studienreferendare sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrern an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
§ 24
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Staatsprüfung können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.
(2) 1Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.
(3) 1Über Anträge auf Anrechnung entscheidet das Staatsministerium. 2Sie sind nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst dem Vorstand des Studienseminars vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an das Staatsministerium weiterleitet.
§ 25
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 23 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß
1.
der betreffende Ausbildungsabschnitt, gegebenenfalls unter ganzer oder teilweiser Anrechnung der in diesem Abschnitt verbrachten Zeit auf andere Ausbildungsabschnitte, wiederholt wird oder
2.
die durch die Unterbrechung versäumte Ausbildung ganz oder teilweise nachgeholt wird.
2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Wiederholungszeit, soweit diese nicht auf andere Ausbildungsabschnitte angerechnet wird, oder um die Nachholungszeit, gegebenenfalls zuzüglich der Zeit bis zur Ablegung der entsprechenden Prüfungsteile.
(2) 1Der Vorstand des Studienseminars berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er und gegebenenfalls welche Maßnahmen nach Absatz 1 er im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. 2Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. 3Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 26
Abschluß der Ausbildung
Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessor“ zu führen.
§ 27
Seminarbericht
1Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt der Vorstand des Studienseminars dem Staatsministerium einen in Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern erstellten schriftlichen Bericht vor. 2Dieser besteht aus einem allgemeinen Bericht und aus den Fachberichten der Seminarlehrer. 3Zweitexemplare der Fachberichte der Seminarlehrer sind direkt an die jeweiligen Zentralen Fachberater für die Seminarausbildung zu senden.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. *)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juni 1981 (GVBl S. 261). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Änderungsverordnung vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 240).