Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 6
Vereidigung
1Der Studienreferendar ist am Tag seines Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Vorstand des Studienseminars zu vereidigen. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung ist der Studienreferendar darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihm der Eid im Hinblick auf seine Stellung als Beamter und Lehrer auferlegt.