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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet das Staatsministerium.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
2.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
3.
wenn für den Bewerber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
solange sich der Bewerber in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Tätigkeit als Lehrer als ungeeignet erscheinen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) 1Über die Zulassung erhält der Bewerber eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.