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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 4
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) 1Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 2Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Staatsministerium erfolgen.