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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Bewerber, deren Staatsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist. 3Soweit die Inhalte der studierten Fächer von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden. 4§ 113 LPO I gilt entsprechend. 5Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 6Ergibt sich nach der Zulassung, dass die Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 7Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.