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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 22
Tätigkeit in Schülerheimen und Tagesheimen
(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann der Studienreferendar auch in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt werden. 2Der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil der Studienreferendar dort wichtige pädagogische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen sammeln kann, indem er z.B. die Schüler bei der häuslichen Unterrichtsvorbereitung betreut, die Freizeit und Heimfeiern mitgestaltet und sich in verstärktem Maße den Schülern erzieherisch widmet.
(2) 1Ein Studienreferendar, der während des zweiten Ausbildungsabschnitts in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt ist, muß neben seiner Heimtätigkeit auch mindestens sechs Wochenstunden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. 2Das Höchstmaß des Gesamteinsatzes beträgt 17 Wochenstunden. 3Hinsichtlich der Anrechnung von Heimdienst auf die Unterrichtszeit gelten die für Lehrer an Gymnasien erlassenen Bestimmungen.
(3) 1Bei der Einteilung der Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, daß sich der Studienreferendar in der Ausbildung befindet. 2Für die häusliche Ausbildungsarbeit soll der Studienreferendar an einem Wochentag, zweckmäßigerweise Montag, auch vom Heimdienst freigestellt werden.