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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 11
Sonstiger Qualifikationserwerb
1Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen ist erforderlich:
1.
eine Hochschulreife; falls diese nicht vorliegt, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach § 29 der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) möglich,
2.
ein mit der Diplomprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer Kunsthochschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Meisterschülerstudium an einer Kunsthochschule,
3.
nach Abschluss des Studiums eine mindestens dreijährige hauptberufliche, für das Lehramt förderliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes in dem Fachgebiet und
4.
nach der praktischen Tätigkeit nach Nr. 3 mindestens ein Jahr einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule, wobei eine ein Jahr überschreitende Unterrichtstätigkeit mit Zustimmung des Staatsministeriums auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 3 angerechnet werden kann.
2Die Lehrbefähigung besteht für den fachlichen Unterricht, der der fachlichen Vorbildung der Lehrkraft entspricht.