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WappenG
Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 05.06.1950
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Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern
(WappenG)
Vom 5. Juni 1950
(BayRS II S. 168)
BayRS 1130-2-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1130-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 264) geändert worden ist
Art. 1
(1) 1Das große bayerische Staatswappen besteht aus einem gevierten Schild mit einem Herzschild. 2Das erste Feld zeigt in Schwarz einen aufgerichteten goldenen, rotbewehrten Löwen; das zweite Feld ist von Rot und Weiß (Silber) mit drei aus dem Weiß aufsteigenden Spitzen geteilt; das dritte Feld zeigt einen blauen, goldbewehrten Panther auf weißem (silbernem) Grund; im vierten Feld sind auf Gold drei schwarze übereinander angeordnete, herschauende, rotbewehrte Löwen dargestellt. 3Der Herzschild ist in Weiß (Silber) und Blau schräg rechts gerautet. 4Der Schild wird von zwei goldenen, rot bewehrten Löwen gehalten. 5Auf dem Schild ruht eine Volkskrone; sie besteht aus einem mit Steinen geschmückten goldenen Reifen, der mit fünf ornamentalen Blättern besetzt ist.
(2) Das kleine bayerische Staatswappen besteht aus einem in Weiß (Silber) und Blau schräg rechts gerauteten Schild, auf dem die Volkskrone ruht.
Art. 2
(1) 1Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden. 2Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung der Regierungen zulässig. 3Der Gebrauch von Erzeugnissen, bei denen die Staatswappen erlaubnisfrei oder erlaubt verwendet wurden, steht jedermann frei.
(2) 1Das große Staatswappen führen
1.
der Ministerpräsident, die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Mitglieder der Staatsregierung für Sonderaufgaben,
2.
der Landtag,
3.
der Verfassungsgerichtshof,
4.
der Oberste Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
2Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Führen des großen Staatswappens in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien und in den nachgeordneten Behörden des Obersten Rechnungshofs sowie das Führen des kleinen Staatswappens und die Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch die Zuständigkeit für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 bei einer oder mehreren Regierungen zusammengefasst werden. 2Der Landtag regelt das Recht zur Wappenführung seiner Mitglieder.
(4) Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt am 8. Dezember 1946 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 5. Juni 1950 (Nr. 24 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 2. November 1950, S. 207).