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WappenG
Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 05.06.1950
Art. 2
(1) 1Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden. 2Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung der Regierungen zulässig. 3Der Gebrauch von Erzeugnissen, bei denen die Staatswappen erlaubnisfrei oder erlaubt verwendet wurden, steht jedermann frei.
(2) 1Das große Staatswappen führen
1.
der Ministerpräsident, die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Mitglieder der Staatsregierung für Sonderaufgaben,
2.
der Landtag,
3.
der Verfassungsgerichtshof,
4.
der Oberste Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
2Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Führen des großen Staatswappens in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien und in den nachgeordneten Behörden des Obersten Rechnungshofs sowie das Führen des kleinen Staatswappens und die Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch die Zuständigkeit für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 bei einer oder mehreren Regierungen zusammengefasst werden. 2Der Landtag regelt das Recht zur Wappenführung seiner Mitglieder.
(4) Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.