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BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 14
Überlassung von Mietwohnraum
(1) 1Der Vermieter darf Wohnraum nach Maßgabe der Förderentscheidung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem vom Wohnungssuchenden vorgelegten Wohnberechtigungsschein oder einer Benennung durch die zuständige Stelle ergibt. 2In der Förderentscheidung kann die Benennung eines oder mehrerer Wohnungssuchender bestimmt werden.
(2) Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) 1Die zuständige Stelle erteilt einen befristet geltenden Wohnberechtigungsschein, wenn der Haushalt die in Art. 11 genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. 2Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum und eine Benennung setzen voraus, dass der Haushalt die nach der Förderentscheidung maßgebliche Einkommensgrenze einhält, die Größe des Wohnraums angemessen ist und ein Vorbehalt in der Förderentscheidung zugunsten bestimmter Haushalte beachtet wird. 3Die zuständige Stelle kann abweichen von der
1.
Einkommensgrenze, um eine besondere Härte für den Wohnungssuchenden zu vermeiden oder wenn der Wohnungssuchende anderen geförderten Wohnraum freimacht,
2.
Größe des Wohnraums zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten.
4Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die Überlassung des Wohnraums auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.