Inhalt
(1) Für die Einrichtung ist am Schluß eines Geschäftsjahres ein Jahresabschluß aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluß der Einrichtung besteht aus
- 1.
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der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur PBV,
- 2.
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der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur PBV sowie
- 3.
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dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b zur PBV gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur PBV) ist unter Nummer 33 folgendes auszuweisen:
- 33.
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Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
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………………
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nachrichtlich
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Verwendung des Jahresüberschusses
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a)
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zur Tilgung des Verlustvortrags
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………………
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b)
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zur Einstellung in Rücklagen
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………………
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c)
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auf neue Rechnung vorzutragen
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………………
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oder
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Behandlung des Jahresfehlbetrags
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a)
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zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
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………………
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b)
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zu tilgen aus Rücklagen
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………………
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c)
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aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen
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………………
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d)
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auf neue Rechnung vorzutragen
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………………
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