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WkPV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 03.03.1998
§ 3
Erfolgsplan
(1) 1Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur PBV).
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und ihrem Träger, einem (anderen) Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.
(3) 1Der Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. 2Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik und § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Erfolgsplan entsprechend.