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WkPV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 03.03.1998
§ 2
Wirtschaftsplan
(1) 1Die Einrichtung im Sinn des § 1 hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. 3Er ist mit den Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 KommHV-Kameralistik und dem neuesten Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen.
(2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 GO, Art. 57 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 BezO auch getrennt für die Wirtschaftsführung der Einrichtung zu machen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht für Einrichtungen in der Rechtsform des Kommunalunternehmens.