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WkKV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 11.03.1999
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Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser
(WkKV)
Vom 11. März 1999
(GVBl. S. 132)
BayRS 2023-8-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) vom 11. März 1999 (GVBl. S. 132, BayRS 2023-8-I), die durch § 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 707) geändert worden ist
Auf Grund von
Art. 123 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 797, BayRS 2020-1-1-I),
Art. 109 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 827, BayRS 2020-3-1-I),
Art. 103 Abs. 1 Satz 3 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Sondervermögen, anzuwendende Vorschriften
(1) Kommunale Krankenhäuser, die den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) unterliegen und als Regiebetrieb geführt werden, sind wie ein Sondervermögen zu verwalten.
(2) 1Für kommunale Krankenhäuser, die als Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts geführt werden, sind die für die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung nicht anzuwenden, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) und in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind. 2Diese Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser in einer Rechtsform des privaten Rechts, die einen kommunalen Träger haben oder an denen ein kommunaler Träger beteiligt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 können auf die mit einem Krankenhaus wirtschaftlich verbundenen Einrichtungen angewandt werden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Kommune gilt.
§ 2
Krankenhaus-Wirtschaftsplan
(1) 1Das Krankenhaus im Sinn des § 1 hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Krankenhaus-Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Krankenhaus-Erfolgsplan und dem Krankenhaus-Vermögensplan. 3Er ist mit den Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 KommHV-Kameralistik und dem neuesten Krankenhaus-Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen.
(2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 GO, Art. 57 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 BezO auch getrennt für die Wirtschaftsführung des Krankenhauses zu machen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser in der Rechtsform des Kommunalunternehmens.
§ 3
Krankenhaus-Erfolgsplan
(1) 1Der Krankenhaus-Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur KHBV).
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und seinem Träger, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.
(3) 1Der Krankenhaus-Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. 2Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik bzw. § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Krankenhaus-Erfolgsplan entsprechend.
§ 4
Krankenhaus-Vermögensplan
(1) Der Krankenhaus-Vermögensplan muss enthalten:
1.
alle voraussehbaren Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben,
2.
die Tilgungsleistungen,
3.
Angaben über die Höhe des in diesem Geschäftsjahr zu deckenden Verlustes,
4.
die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel,
5.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) 1Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3 zur KHBV) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(3) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig. 2Ausgaben im Rahmen der Pauschalförderung nach Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) 1Für die Ausgabenansätze und die entsprechenden Deckungsmittel im Vermögensplan gelten § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik und § 19 Abs. 1 KommHV-Kameralistik entsprechend. 2Die Abwicklung der übertragenen Ansätze ist gesondert nachzuweisen.
§ 5
Nachtrag zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan
(1) Der Krankenhaus-Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Krankenhaus-Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Krankenhaus-Vermögensplans bedingt,
2.
zum Ausgleich des Krankenhaus-Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
im Krankenhaus-Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan oder in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers oder des Kommunalunternehmens vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(2) Art. 68 Abs. 3 GO, Art. 62 Abs. 3 LKrO und Art. 60 Abs. 3 BezO gelten entsprechend.
§ 6
Finanzplanung
Der fünfjährige Krankenhaus-Finanzplan besteht aus:
1.
einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Krankenhaus-Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Jahresüberschüsse oder der Jahresfehlbeträge.
§ 7
Kassenwesen
(1) Für Krankenhäuser, die als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung eines Krankenhauses soll ein Sechstel der im Krankenhaus-Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Posten 1 bis 8, 22 bis 24 und 28 der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) nicht übersteigen.
§ 8
Rücklagen
Für das Krankenhaus ist keine Rücklage nach § 20 KommHV erforderlich.
§ 9
Jahresabschluss
(1) Für das Krankenhaus ist am Schluss eines Geschäftsjahres ein Krankenhaus-Jahresabschluss (§ 4 Abs. 1 und 3 KHBV) aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus
1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur KHBV,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur KHBV sowie
3.
dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises nach Anlage 3 zur KHBV.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) ist unter Nummer 32 folgendes auszuweisen:
„32.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
……

nachrichtlich


Verwendung des Jahresüberschusses


a) zur Tilgung des Verlustvortrags
……

b) zur Einstellung in Rücklagen
……

c) auf neue Rechnung vorzutragen
……

oder


Behandlung des Jahresfehlbetrags


a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
……

b) zu tilgen aus Rücklagen
……

c) aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen
……

d) auf neue Rechnung vorzutragen
……“
§ 10
Einzelvorschriften zum Krankenhaus-Jahresabschluss
(1) Ein Jahresüberschuss des Krankenhauses ist, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
(2) 1Ein Jahresfehlbetrag des Krankenhauses kann insoweit durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden, als er auf Aufwendungen für Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, die mit diesen Rücklagen finanziert wurden, oder auf Entnahmen der Abschreibungen für Abgänge dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfällt. 2Im Übrigen ist er auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Trägers ausgeglichen wird. 3Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 4Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen werden. 5Im Übrigen ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Trägers auszugleichen.
§ 11
Lagebericht
1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. 2 § 289 des Handeslgesetzbuchs gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. 3Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
die Änderungen im Bestand der zum Krankenhaus gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
3.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
4.
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
§ 12
Abschlussprüfung
Art. 107 GO, Art. 93 LKrO und Art. 89 BezO sind auf als Eigenbetriebe geführte Krankenhäuser nicht anzuwenden.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser vom 11. Dezember 1978 (BayRS 2023-8-I), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (GVBl S. 468), außer Kraft.
München, den 11. März 1999
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister