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WkKV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 11.03.1999
§ 9
Jahresabschluss
(1) Für das Krankenhaus ist am Schluss eines Geschäftsjahres ein Krankenhaus-Jahresabschluss (§ 4 Abs. 1 und 3 KHBV) aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus
1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur KHBV,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur KHBV sowie
3.
dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises nach Anlage 3 zur KHBV.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) ist unter Nummer 32 folgendes auszuweisen:
„32.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
……

nachrichtlich


Verwendung des Jahresüberschusses


a) zur Tilgung des Verlustvortrags
……

b) zur Einstellung in Rücklagen
……

c) auf neue Rechnung vorzutragen
……

oder


Behandlung des Jahresfehlbetrags


a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
……

b) zu tilgen aus Rücklagen
……

c) aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen
……

d) auf neue Rechnung vorzutragen
……“