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WkKV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 11.03.1999
§ 5
Nachtrag zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan
(1) Der Krankenhaus-Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Krankenhaus-Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Krankenhaus-Vermögensplans bedingt,
2.
zum Ausgleich des Krankenhaus-Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
im Krankenhaus-Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan oder in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers oder des Kommunalunternehmens vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(2) Art. 68 Abs. 3 GO, Art. 62 Abs. 3 LKrO und Art. 60 Abs. 3 BezO gelten entsprechend.