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WkKV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 11.03.1999
§ 4
Krankenhaus-Vermögensplan
(1) Der Krankenhaus-Vermögensplan muss enthalten:
1.
alle voraussehbaren Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben,
2.
die Tilgungsleistungen,
3.
Angaben über die Höhe des in diesem Geschäftsjahr zu deckenden Verlustes,
4.
die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel,
5.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) 1Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3 zur KHBV) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(3) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig. 2Ausgaben im Rahmen der Pauschalförderung nach Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) 1Für die Ausgabenansätze und die entsprechenden Deckungsmittel im Vermögensplan gelten § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik und § 19 Abs. 1 KommHV-Kameralistik entsprechend. 2Die Abwicklung der übertragenen Ansätze ist gesondert nachzuweisen.