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WkKV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 11.03.1999
§ 3
Krankenhaus-Erfolgsplan
(1) 1Der Krankenhaus-Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur KHBV).
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und seinem Träger, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.
(3) 1Der Krankenhaus-Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. 2Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik bzw. § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Krankenhaus-Erfolgsplan entsprechend.