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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 20
Bereiche
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
1Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. 2§ 19 Abs. 9 gilt entsprechend.