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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 17
Aufnahme in das Kontrollsystem, Anerkennung
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) In ein Kontrollsystem aufgenommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.
(2) Anerkannt und ermächtigt im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.