Inhalt

BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 12
Änderungsmeldungen
(zu § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen sind der zuständigen Stelle bis zum jeweils folgenden 31. Mai zu melden.
(2) Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung sind der zuständigen Stelle zusammen mit den Meldungen nach Abs. 1 Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebs mitzuteilen.