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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 10
Hektarertrag, Übermengen, Destillation, Selbstversorgung
(zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bis 5 des Weingesetzes)
(1) 1Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, wird auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche und im bayerischen Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt. 2Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten geografischen Angabe mit Ausnahme der geschützten geografischen Angabe Regensburger Landwein sind, wird auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt, sofern sie nicht gleichzeitig Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind.
(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen bis zu 100 % der gelagerten Übermenge unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) 1In Fällen, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 l Wein zu destillieren haben, kann an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden. 2§ 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Weingesetzes gilt entsprechend.
(4) Rebflächen von Weinbaubetrieben, die Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform angehören und ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, gelten als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes.
(5) 1Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. 2Abgebende Betriebe, die nicht ihre gesamte Ernte an einen Erzeugerzusammenschluss abliefern, haben der zuständigen Stelle mit der Erntemeldung die an andere abgegebenen Übermengen und die Empfänger zu melden.
(6) 1Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen die in Abs. 4 genannten Zusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder an diese abgeben. 2Die Zusammenschlüsse melden der zuständigen Stelle mit der Traubenerntemeldung die Betriebe, die Übermengen zurückerhalten haben. 3Die jeweils zurückgegebenen Mengen und die Anzahl der volljährigen Familienmitglieder sind mitzuteilen.
(7) 1Die Abgabe von Übermengen zur Selbstversorgung der Familie nach Abs. 6 ist nur in Form von abgefülltem Wein an Mitglieder zulässig, die in dem Weinwirtschaftsjahr der Abgabe Trauben an den Zusammenschluss geliefert haben. 2Der abgegebene Wein muss in der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung erfasst, auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett versehen werden, das folgende Angaben enthält:
1.
„Wein aus Übermenge“,
2.
„nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“,
3.
„jede Weitergabe an andere ist unzulässig“.
3Des Weiteren sind auf dem Etikett folgende Angaben erforderlich:
1.
das Jahr der Rückgabe und
2.
der Name des Abfüllers.