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BayWeinAFöG
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 24.07.2001
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Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz
(BayWeinAFöG)
Vom 24. Juli 2001
(GVBl. S. 346)
BayRS 2125-2-L

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl. S. 346, BayRS 2125-2-L), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Abgabepflicht und Erhebung
(1) 1Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden zugleich mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. 2Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden.
(2) Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als zehn Ar umfassen.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erhebungsverfahren näher zu regeln und die Höhe der Abgabe unter Berücksichtigung von Umfang und Kosten der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen von § 46 des Weingesetzes festzusetzen.
(4) Zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands für die Abgabenerhebung können die Gemeinden 2 Prozent des Abgabenaufkommens einbehalten.
(5) Die Abgabe wird auf der Grundlage der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Fläche erhoben.
Art. 2
Verwendung der Abgabe
(1) Gefördert werden die von den Verbänden des Weinbaus und der Weinwirtschaft getragenen gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind herkunftsbezogene gemeinschaftliche und firmenneutrale Werbemaßnahmen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 sind auch einzelne gruppenbezogene oder regionale Maßnahmen der Absatzwerbung förderfähig. 2Für diesen Förderungszweck sind mindestens 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe zu verwenden.
Art. 3
Werbebeirat
(1) 1Die Verteilung der Mittel aus der Abgabe obliegt dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung an nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1Die Entscheidung über die Verteilung der Abgabe ist im Benehmen mit dem Werbebeirat zu treffen. 2Dieser besteht aus Vertretern von Organisationen des Weinbaus und der Weinwirtschaft. 3Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren des Werbebeirats, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung.
Art. 4
Wirtschaftsplan
(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 24. Juli 2001
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber