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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 34
Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
(1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.
(2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.