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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 28
Aufgaben der Forstbehörden
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
1.
die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
2.
die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
3.
die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
4.
die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
5.
die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
6.
die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
7.
die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
8.
Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
9.
die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
10.
Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.