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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 22
Sonstige Beihilfen
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1, sofern sie in die Schutzwaldverzeichnisse nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 aufgenommen sind oder die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 festgestellt ist sowie zur Bewirtschaftung von Erholungswäldern.
(2) Für Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung (Art. 14 Abs. 1) und Sicherstellung der Waldfunktionen sowie zum Erhalt der biologischen Vielfalt notwendig sind und für die eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt, können darüber hinaus Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.
(3) 1Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt. 2In das Programm sollen insbesondere aufgenommen werden:
1.
Beihilfen zur Schädlingsbekämpfung,
2.
Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden,
3.
Beihilfen zu nicht kostendeckenden Pflegemaßnahmen in besonderen Fällen,
4.
Beihilfen zur Meliorierung von Waldbeständen auf dafür geeigneten Standorten,
5.
Beihilfen zum Aufbau standortgemäßer und möglichst naturnaher Wälder,
6.
Beihilfen für Naturwaldreservate und
7.
Beihilfen für forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen.
(4) 1Für die Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen im Staatswald, die über die Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 hinausgehen, sind Zuwendungen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bereit zu stellen. 2Solche Gemeinwohlleistungen sind insbesondere Schutzwaldsanierung, Schutzwaldpflege, Moorrenaturierung, die Bereitstellung von gesondert ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie Biotopverbundprojekte im Wald.