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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 42
Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer gemäß § 29 Abs. 1, die praktische Prüfung auf die Fächer gemäß § 31.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Fachs Englisch zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
das Fach Englisch,
2.
das Fach Wirtschaftsgeographie, soweit es Bestandteil der Stundentafel ist,
3.
ein weiteres Pflichtfach und
4.
ein weiteres Vorrückungsfach der letzten Jahrgangsstufe.
2In höchstens zwei Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag des Prüflings eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.
(4) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der letzten Jahrgangsstufe und dauert je Fach mindestens 15 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll, unbeschadet der notwendigen Behandlung anderer Stoffgebiete, auch auf Lehrplanthemen der letzten Jahrgangsstufe eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Stoffgebieten des Lehrplans vorbehalten bleiben.
(5) Abweichend von Abs. 4 gilt für die mündliche Prüfung im Fach Englisch § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 Halbsatz 1 entsprechend.