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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 26
Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei der Gruppenwahl
(1) 1Bei Gruppenwahl werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. 5Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) 1Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 4).