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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 15
Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel
(1) Ungültig sind Stimmzettel
a)
die nicht mindestens einmal gefaltet sind,
b)
die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
c)
die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
d)
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
e)
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(3) 1Hat die abstimmende Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.