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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 14
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muß, ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) oder für Bewerber, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind, abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.