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WNGebO
Text gilt ab: 01.08.2005
Fassung: 07.11.1995
§ 4
Schuldner der Nutzungsgebühr
(1) 1Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Gestattung erteilt wurde. 2Geht die Gestattung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. 3Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.
(2) Nutzen mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne Gestattung, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Nutzungsgebühr.