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WNGebO
Text gilt ab: 01.08.2005
Fassung: 07.11.1995
§ 3
Dauer der Gebührenpflicht; Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Gestattung; soweit keine Gestattung vorliegt, mit dem erstmaligen Beginn und dem Ende der Nutzung.
(2) 1Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. 2Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet. 3Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.