Inhalt

Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
Artikel III
Im Falle des Ausbaues einer Stufe gilt für die Durchführung des auf jeder Seite erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens:
(1) 1Die zuständige Behörde jener Seite, der die Rohwasserkraft dieser Stufe gemäß Art. II zugeteilt ist, führt ihr Verfahren für die gesamte Anlage mit Ausnahme der rein örtlichen Belange der anderen Seite unter Beiziehung der Vertreter der anderen Seite durch. 2Die zuständige Behörde der anderen Seite legt in ihrem Verfahren das Schwergewicht auf die örtlichen Belange ihres Gebietes.
(2) 1Nach Abschluß der beiderseitigen Ermittlungsverfahren werden die wasserrechtlichen Bewilligungen nach gegenseitiger Fühlungnahme (Benehmen) erteilt. 2Hierbei regelt die zuständige Behörde der führenden Seite nach den für sie geltenden Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die bestehenden Verträge alle die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Hauptanlage einschließlich der das Bett und den Fluß sowie sonstige gemeinsame öffentliche Interessen betreffenden Fragen. 3Die zuständige Behörde der anderen Seite folgt dieser Regelung in ihrer Entscheidung, soweit als zulässig, und ergänzt sie durch den Abspruch über die Vorbringen in ihrem Gebiet.
(3) Zulässig im Sinne des Abs. 2 wäre eine Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses verletzt oder der Ermessensspielraum überschritten würde.
(4) 1Auch die während des Betriebes, im Falle des Erlöschens oder der Erneuerung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen behördlichen Verfügungen, Anordnungen und Maßnahmen, die gemeinsame Interessen berühren, trifft die zuständige Behörde jener Seite, der die Stufe zugesprochen ist, nach Fühlungnahme (Benehmen) mit der zuständigen Behörde der anderen Seite. 2Soweit für die andere Seite nach ihrem Recht eine Entscheidung erforderlich ist, wird sie tunlichst analog getroffen werden.