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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
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Anlage 2 (zu Art. 59)
Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Nr.
Aufgabe
Häufigkeit
1
Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes

1.1
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW
1x halbjährlich
1.2
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW
3x jährlich
1.3
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d
1x halbjährlich
1.4
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr
3x jährlich
1.5
Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2
Sonstige Prüfungen

2.1
Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht
1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2.2
Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten
2.3
Messungen bei Durchflussmessanlagen
1x in 5 Jahren
2.4
Bei Entlastungsanlagen:
Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts
1x in 3 Jahren
2.5
Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation

2.5.1
kommunale Kanalnetze
1x in 3 Jahren
2.5.2
industrielle Kanalnetze
1x jährlich
3
EMAS-Erleichterungen
Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.