Inhalt

VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 44
Finanzämter als Vollstreckungsbehörden für bestimmte Fälle
Für Vollstreckungen nach § 66 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch und nach § 200 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 4 VwVG das nach Art. 25 zuständige Finanzamt.