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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 31
Zwangsgeld
(1) Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.
(2) 1Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. 2Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. 3Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 4Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
(3) 1Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts beigetrieben. 2Die Androhung des Zwangsgeldes (Art. 36) ist dabei ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1. 3Wird die Pflicht nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2).