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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 28
Erstattungsanspruch
(1) 1Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. 2Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.