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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 21a
Sofortige Vollziehbarkeit
1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2 § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.