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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 18
Geltungsbereich
(1) Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind.
(2) Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.