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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 91
Beschlußfassung
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.