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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 40
Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.