Inhalt

BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.